- Tantieme
- I. Charakterisierung:Anteil am Jahresgewinn eines Unternehmens; Form der ⇡ Gewinnbeteiligung.- 1. T. an Vorstandsmitglieder einer AG: Diese erhalten aufgrund der Satzung oder des Anstellungsvertrages T.- 2. T. an Aufsichtsratsmitglieder einer AG: Diese erhalten T. aufgrund der Satzung oder auf Beschluss der Hauptversammlung. Die T. wird nach dem Bilanzgewinn berechnet, außerdem sind noch 4 Prozent des eingezahlten Grundkapitals vorweg in Abzug zu bringen (§ 113 AktG).- 3. Besteuerung: Die T. unterliegt bei beschränkt Steuerpflichtigen der ⇡ Aufsichtsratsteuer.- 4. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge des Vorstands angemessen sind (§ 87 I AktG).II. Garantierte T.:Diese ist dann auszuzahlen, wenn kein Reingewinn erzielt ist; sie ist ein zusätzliches Gehaltsversprechen. Endet das Arbeitsverhältnis, so fällt von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch auf T. weg, jedoch bleibt der Anspruch für die noch nicht abgerechnete Zeit bestehen. Anspruch auf Fertigung einer Zwischenbilanz besteht i.d.R. nicht.III. Auskunftserteilung:Zur Auskunftserteilung verpflichtet ist ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung zusagt. Dabei kann Vorlage der Handelsbilanz verlangt werden, Steuerbilanz genügt nicht. I.d.R. werden die Auskünfte nicht dem Arbeitnehmer persönlich, sondern einer von ihm zu beauftragenden neutralen Stelle, z.B. einem Wirtschaftsprüfer, zu geben sein.
Lexikon der Economics. 2013.